Wir wünschen einen schönen Feiertag.
Nationalfeiertag

Wir wünschen einen schönen Feiertag.
Urs Dreier ist ein Genussmensch. Und er ist einer, der in Teil zwei seines Erwerbslebens sein liebstes Hobby zum Beruf erkoren hat. Geschäftsmässig begonnen hat alles vor zehn Jahren. Bei einem Ferienaufenthalt in der italienischen Region Marken wurde er auf ein Bio-Olivenöl aufmerksam, das allerhöchste Qualität versprach. Und er interessierte sich dafür, genau dieses Produkt auch in der Schweiz kaufen bzw. anbieten zu können.
… aber was da begann, zieht sich seither wie ein roter Faden durchs Erwerbsleben des Illnauers. Zu den drei wunderbaren Olivenölen «Sei Colli», «San Vito» und «Raggia» gesellten sich im Nu demeterzertifizierte Balsamicos (ohne Zucker und Lebensmittelzusätze). Die delikaten Fertigsaucen und Teigwaren sind ebenfalls Bio-Produkte.
Heute ist Urs Dreier der schweizweit einzige Importeur der edlen Olivenöle und der Weine der Tenuta di Fra. Beide Produkte, wie auch die Pasta, kommen aus der Region Le Marche (IT). Und er berichtet mit viel Enthusiasmus von seiner einmal pro Jahr zelebrierten Präsenz am dreitägigen Bio Marché in Zofingen und über die Restaurants, Reformhäuser oder auch Privatpersonen in der ganzen Schweiz, die regelmässig seine Produkte beziehen. Und natürlich vom Online-Shop auf www.biopro.ch bzw. www.wynex.ch.
Seit 2015 auch Weine im Angebot
Ein Jahr später kam ein weiteres Standbein hinzu: der Wein. Und auch da liegt das Augenmerk ausschliesslich auf unserem südlichen Nachbarland. Wunderbare Tropfen aus den Regionen Veneto, Marken, den Abruzzen, dem Südtirol, der Toskana sowie aus dem Piemont sind im Angebot. Insgesamt bietet Urs Dreier auf seinen beiden Plattformen 60 bis 80 verschiedene Produkte an. Stöbern und probieren ist sehr zu empfehlen.
Die Biopro- und Wynex-App
Kommen wir nochmals auf die Online-Shops zu sprechen. Urs Dreier liess dafür für beide Firmen extra eine kostenlose App entwickeln und beweist auch da den wachen Blick auf den Zeitgeist. Somit ist es heute möglich, via Smartphone online Bestellungen aufzugeben. Überhaupt macht es ganz den Anschein, als ob da jemand mit einem Konzept dahintersteckt, das sehr gut durchdacht ist.
Von MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim HEV Schweiz
Sicherheitsleistung
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen und/oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Bei der Geschäftsraummiete gibt es keine entsprechende Beschränkung. Der Vermieter kann theoretisch eine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. Das Wort „Monatsmietzins“ schliesst dabei die Nebenkosten mit ein.
Übertragung des Mietverhältnisses
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann der Mieter das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Übertragung ungültig, jedoch kann dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmung verweigern. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Solvenz des potenziellen Nachfolgemieters nicht gegeben ist. Die Übertragung des Mietverhältnisses ist bei der Miete von Wohnräumen ausgeschlossen.
Kündigungsfrist
Bei der Miete von Geschäftsräumen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Das Wohnmietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Minimalfrist von sechs Monaten ist zwingend. Die Parteien können diese verlängern, aber nicht verkürzen.
Erstreckung
Spricht der Vermieter eine Kündigung aus oder endet ein befristetes Mietverhältnis, kann der Geschäftsmieter unter Umständen eine Erstreckung von bis zu sechs Jahren verlangen. Das Mietverhältnis für Wohnräume kann um höchstens vier Jahre erstreckt werden.
Retentionsrecht
Im Gegensatz zum Vermieter von Wohnräumen hat der Vermieter von Geschäftsräumen grundsätzlich ein Retentionsrecht zur Sicherung der Mietzinse für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins. Der Vermieter kann die beweglichen Sachen zurückbehalten, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.